Allgemeine Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der ALFRED SCHÜTZE Apparatebau GmbH

I. Geltungsbereich

1. Sämtliche unserer Lieferungen und Leistungen (im folgenden kurz: Lieferungen), auch künftige,
erfolgen ausschließlich nach Maßgabe unserer nachfolgenden Lieferungs- und Zahlungsbedingungen. Ergänzende, davon abweichende oder dazu in Widerspruch stehende Bedingungen des Bestellers werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.

2. Unsere Bedingungen gelten nur gegenüber Personen, die bei Abschluß eines Rechtsgeschäftes mit uns in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln (Unternehmer im Sinne von §14 BGB).

II. Vertragsabschluß, Beschaffenheit unserer Ware

1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Ein Vertag kommt mit uns erst dann zustande, wenn dem Besteller unsere schriftliche Auftragsbestätigung zugeht, oder wir mit den Lieferungen beginnen. An mitgelieferten Unterlagen (Abbildungen, Zeichnungen, Schemata und dergleichen) verbleibt uns das Urheberrecht; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

2. Maßgebend für den Inhalt des Vertrages sind unser Angebot, unsere schriftliche Auftragsbestätigung sowie diese Bedingungen. Andere Vereinbarungen zur Vertragsausführung, insbesondere nachträgliche Änderungen,

3. Ergänzungen oder Nebenabreden werden nur dann Vertragsinhalt, wenn wir sie mit dem
Besteller vereinbart haben. Wir behalten uns Abweichungen von Abbildungen, Beschreibungen,
Zeichnungen, Schemata und dergleichen, die Berichtigung von Druckfehlern und Irrtümern, sowie
Produktänderungen, die dem technischen Fortschritt dienen, vor.

4. Zur vereinbarten Beschaffenheit unserer Ware gehören nur diejenigen Eigenschaften und Merkmale, die in unserem Angebot oder unserer Auftragsbestätigung genannt sind. Andere oder weitergehende Eigenschaften und Merkmale gehören nur dann zur vereinbarten Beschaffenheit, wenn wir sie mit dem Besteller als solche vereinbart haben.

5. Erklärungen, die über eine Beschaffenheitsvereinbarung im Sinne der vorstehenden Ziffer 3. hinausgehen und die wir im Hinblick auf bestimmte Eigenschaften und Merkmale unserer Ware abgeben, stellen nur dann eine Beschaffenheitsgarantie im Sinne der § 442, 444, 639 BGB dar, wenn sich unsere Erklärung auf die Beschaffenheit (eine Eigenschaft) der Sache bezieht und wir erklären, für die Beschaffenheit verbindlich und verschuldensunabhängig einstehen zu wollen.

III. Lieferung, Gefahrübergang

1. Unsere Lieferungen erfolgen ab Werk.

2. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Besteller zumutbar sind.

3. Der Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Beschädigung der Ware geht in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem wir die Ware einem Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person zum Versand übergeben haben, spätestens jedoch mit dem Verlassen unseres Werks, und zwar auch, wenn Teillieferungen erfolgen. Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Versandanzeige beim Besteller auf ihn über.

IV. Lieferfristen, Lieferhindernisse, Rücktrittsrechte

1. Unsere Lieferfristen gelten ab Abgang Werk. Sie sind nur verbindlich, wenn wir sie als verbindlich bezeichnet haben. Wir kommen mit unserer Lieferung nicht vor Ablauf einer uns gesetzten Nachfrist in Verzug.

2. Die Einhaltung der vereinbarten Lieferfristen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernder Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen, insbesondere Anzahlungen, durch den Besteller voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen; dies gilt nicht, wenn wir die Verzögerung zu vertreten haben.

3. Fälle höherer Gewalt (unvorhergesehene, von uns unverschuldete Umstä nde und Vorkommnisse, die mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes nicht hätten vermieden werden können, z.B.
Arbeitskämpfe, Krieg, Feuer, Transporthindernisse, Rohmaterialmangel, (behördliche Maßnahmen)
unterbrechen für die Zeit ihrer Dauer und Umfang ihrer Wirkung unsere Lieferverpflichtung, auch wenn wir uns bereits im Lieferverzug befinden.

4. Sofern wir mit unserem Vorlieferanten rechtzeitig ein kongruentes Deckungsgeschäft geschlossen
haben, stehen von uns genannte Liefertermine unter dem Vorbehalt rechtzeitiger und ordnungsgemäßer Selbstbelieferung.

5. In den Fällen der Ziffer IV. 3. und 4. sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn wir den Besteller unverzüglich über den Eintritt der höheren Gewalt im Sinne der Ziffer IV. 3. bzw. über die nicht rechtzeitige oder ordnungsgemäße Belieferung im Sinne der Ziffer IV. 4. informiert haben und dem Besteller unverzüglich etwaig erfolgte Gegenleistungen erstatten. Wir verpflichten uns ausdrücklich zur unverzüglichen Information und Rückerstattung nach Satz 1 gegenüber dem Besteller.

6. Verzögert sich die Lieferung aus von uns zu vertretenden Gründen, haften wir ausschließlich nach den gesetzlichen Vorschriften vorbehaltlich der Haftungsbeschrä nkungen der nachfolgenden Ziffer VIII.

V. Preise und Zahlungen

1. Unsere Preise gelten netto ab Werk Bremen ausschließlich Umsatzsteuer und Verpackung, Fracht, Porto, Transportversicherung, es sei denn, wir haben mit dem Besteller ausdrücklich etwas anderes vereinbart.

2. Es gelten die bei Vertragsabschluß in unseren Katalogen und Preislisten ausgewiesenen Preise. Wir behalten uns das Recht vor, unsere Katalog und Listenpreise zu ändern, wenn wir den Besteller über die Preisänderung rechtzeitig vor Vertragsabschluß hierüber informieren. Wir behalten uns ferner das Recht vor, unsere Preise entsprechend zu ändern, wenn sich nach Abschluß des Vertrages unsere Einkaufs-, Produktions- und Lieferkosten aus von uns nicht zu vertretenden Umständen (z.B. Tarif-, Material-, Steuererhöhungen etc.) erhöhen und wir den Besteller über die Preiserhöhung rechtzeitig vor Lieferung informieren. Dies gilt auch, wenn sich die Lieferung auf Wunsch des Bestellers um mehr als sechs Wochen nach Vertragsabschluß hinauszögert.

3. Unsere Rechnungen sind 8 Tage nach Rechnungsdatum ohne jeden Abzug zur Zahlung auf ein von uns benanntes Konto fällig. Die Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag endgültig verfügen können.

4. Wechsel und Schecks nehmen wir nur nach vorheriger ausdrücklicher Vereinbarung und unter dem Vorbehalt ihrer Diskontierbarkeit entgegen. Sämtliche Diskontspesen gehen zu Lasten des Bestellers und sind uns sofort zu vergüten; Skontoabzuge sind ausgeschlossen. Eine Gutschrift der Wechsel- und Scheckbeträge erfolgt erst, wenn uns der Gegenwert endgültig zur Verfügung steht.

5. Wird eine Gefährdung unserer Zahlungsforderungen durch mangelnde Leistungsfähigkeit des
Bestellers erkennbar, sind wir berechtigt, alle noch nicht fälligen Forderungen aus der gesamten
Geschäftsbeziehung zum Besteller sofort fällig zu stellen, sofern wir unsere Lieferungen bereits
erbracht haben. Dies gilt auch dann, wenn wir bereits Wechsel oder Schecks angenommen haben. Eine
Gefährdung liegt vor, wenn eine Auskunft einer Bank oder einer Auskunftei die Kreditunwürdigkeit des Bestellers nahe legt. Dasselbe gilt, wenn sich der Besteller mit mindestens zwei Rechnungen im
Zahlungsverzug befindet. Wir sind in diesem Fall außerdem berechtigt, dem Besteller eine
angemessene Frist zu setzen, in welcher er Zug um Zug gegen Erbringung der noch ausstehenden Lieferungen nach seiner Wahl entweder die Gegenleistung zu bewirken oder Sicherheit zu leisten hat. Nach erfolglosem Ablauf dieser Frist können wir vom Vertrag zurücktreten. Bei Zahlungseinstellung oder Überschuldung des Bestellers ist die Setzung einer Nachfrist entbehrlich. Für zukünftige noch nicht ausgeführte Lieferungen können wir Nachnahme oder Vorkasse verlangen.

6. Bei Zahlungsverzug des Bestellers stehen uns Verzugszinsen nach den gesetzlichen Vorschriften zu.

7. Der Besteller kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Dies gilt auch für die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten.

8. Die Abtretung einer gegen uns gerichteten Forderung, die nicht in einer Geldforderung besteht, bedarf zu ihrer Wirksamkeit unserer Zustimmung.

VI.Schadenpauschale

1. Im Falle einer vom Besteller zu vertretenden Pflichtverletzung sind wir berechtigt, vom Besteller eine Schadenpauschale in Höhe von 30% des Preises zuzüglich Frachtkosten zu verlangen, es sei denn, der Besteller weist uns nach, dass uns kein oder ein wesentlich niedriger Schaden als die Pauschale entstanden ist. Wir gestatten dem Besteller diesen Nachweis ausdrücklich

2. Wir behalten uns vor, einen über die Pauschale hinausgehenden konkreten Schaden geltend zu machen.

VII. Rechte und Pflichten des Bestellers bei Mängeln

1. Der Besteller hat die Ware unverzüglich bei Lieferung auf Mängel zu untersuchen. Erkennbare Mängel hat der Besteller uns unverzüglich, jedoch spätestens binnen 10 Werktagen anzuzeigen. Verborgene Mängel hat der Besteller uns unverzüglich nach ihrer Entdeckung anzuzeigen. Diese Untersuchungs und Rügepflichten gelten auch für zum Weitertransport verpackte Waren. Unterlässt der Besteller die unverzügliche Untersuchung der Ware und Rüge des Mangels, kann sich der Besteller auf den Mangel nicht berufen.

2. Bei berechtigten und rechtzeitigen Mängelrügen stehen dem Besteller die Rechte bei Mängeln nach den gesetzlichen Vorschriften, jedoch mit folgender Maßgabe, zu:

a) Liegt der Mangel in einer Beschaffenheit unserer Ware, für die wir eine Garantie nach Ziffer II.4. übernommen haben, stehen dem Besteller die Rechte bei Mängeln nach den gesetzlichen Vorschriften unbeschränkt zu.

b) Unterfällt der Mangel keiner Garantie im Sinne der vorstehenden Ziffer VII.2a), beschränken sich die Ansprüche des Bestellers bei Mängeln zunächst auf ein Recht auf Nacherfüllung. Das Wahlrecht zwischen Nachbesserung oder Nachlieferung steht uns zu. Schlägt die Nacherfüllung fehl, wird sie von uns verweigert oder ist sie dem Besteller unzumutbar, steht dem Besteller nach seiner Wahl ein Recht auf angemessene Minderung oder Rücktritt zu.

c) Erhöhen sich unsere Aufwendungen im Falle der Nacherfüllung, weil die Ware an einen anderen Ort als den Sitz des Bestellers oder des bestimmungs- gemäßen Gebrauchs verbracht wurde, hat der Besteller uns die erhöhten Aufwendungen zu ersetzten.

d) Schadenersatzansprüche des Bestellers wegen eines Mangels sind nach Maßgabe der in Ziffer VIII nachfolgenden Haftungsbeschränkungen ausgeschlossen, es sei denn, der Mangel wurde arglistig verschwiegen. In diesem Fall bleiben die gesetzlichen Ansprüche des Bestellers unberührt. Der Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Beschädigung der Ware geht in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem wir die Ware einem Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person zum Versand übergeben haben, spätestens jedoch mit dem Verlassen unseres Werks, und zwar auch, wenn Teillieferungen erfolgen. Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Versandanzeige beim Besteller auf ihn über.

e) Sind von mehreren verkauften Waren nur einzelne mangelhaft oder von einer verkauften Ware nur einzelne Teile mangelhaft, beschränkt sich ein etwaiges Rücktrittsrecht des Bestellers auf die einzelne mangelhafte Ware oder den mangelhaften Teil. Dies gilt nicht, wenn die einzelne mangelhafte Ware oder der mangelhafte Teile von den übrigen Waren oder Teilen nicht ohne Beschädigung oder
Funktionseinbußen getrennt werden kann oder dies für den Besteller unzumutbar wäre. Die Gründe für die Unzumutbarkeit sind vom Besteller darzulegen.

VIII. Haftungsbeschränkungen, Rücktrittsauschluß

1. Für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer von uns zu vertretenen Pflichtverletzung beruhen, haften wir unbeschränkt. Unberührt bleibt auch unsere Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

2. Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (sog. Kardinalspflichten) haften wir für Schäden bei
Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit grundsä tzlich unbeschränkt, bei einfacher Fahrlässigkeit
beschränkt auf den Ersatz des vorhersehbaren, vertragstypischen Schadens.

3. In allen sonstigen Fällen sind Schadenersatzansprüche gleich aus welchem Rechtsgrund gegen uns ausgeschlossen, soweit nicht eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung durch uns, unsere gesetzlichen Vertreter oder unsere Erfüllungsgehilfen vorliegt. Unsere Haftung ist bei grober Fahrlässigkeit auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt.

4. Rechte des Bestellers, sich wegen einer von uns nicht zu vertretenden, nicht in einem Mangel der Ware bestehenden Pflichtverletzung vom Vertrag zu lösen, sind ausgeschlossen.

5. Soweit unsere Haftung nach den vorstehenden Absätzen ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die Haftung unserer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen.

6. Soweit wir eine Beschaffenheitsgarantie im Sinne von Ziffer II. 4 übernommen haben, bleiben die
gesetzlichen Ansprüche sowie die Ansprüche des Bestellers aus der Garantieerklärung von den
vorstehenden Haftungsbeschränkungen unberührt.

IX. Eigentumsvorbehalt

1. Die Ware bleibt bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent), die uns aus jedem Rechtsgrund gegen den Besteller jetzt oder zukünftig zustehen, unser alleiniges Eigentum.

2. Die Verarbeitung oder Umbildung unserer Ware durch den Besteller erfolgt stets für uns. Wird unsere Ware mit anderen uns nicht gehö renden Sachen verarbeitet, umgebildet, untrennbar vermischt oder verbunden, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhä ltnis des Wertes unserer
Waren zu dem Wert der anderen verarbeiteten Sache zur Zeit der Verarbeitung, Umbildung,
Vermischung oder Verbindung. Ist die andere Sache als Hauptsache anzusehen, wird bereits jetzt
vereinbart, daßder Besteller uns anteilsmä ßig Miteigentum überträ gt. Wir nehmen die
Anteilsübertragung an. Der Besteller verwahrt unser (Mit-)Eigentum unentgeltlich für uns. Für das durch die Verarbeitung entstehende Produkt gilt im übrigen das gleiche wie für unsere unter Vorbehalt gelieferte Ware.

3. Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er mit seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Forderungen aus dem Weiterverkauf der Ware (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus dem Kontokorrent), Versicherungsansprüche sowie Ansprüche gegen Dritte wegen Beschädigung, Zerstörung, Diebstahls oder Verlustes der Ware tritt der Besteller bereits jetzt sicherungshalber an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung an. Steht uns nur Miteigentum an der Vorbehaltsware zu, so beschränkt sich die Vorausabtretung auf den Teil der Forderung, der dem Anteil unseres Miteigentums (auf Basis des Rechnungswertes) entspricht. Beim Weiterverkauf der Ware hat sich der Besteller gegenüber seinen Abnehmern das Eigentum an der
Vorbehaltsware bis zur vollen Zahlung des Kaufpreises vorzubehalten. Der Besteller ist dann nicht zum Weiterverkauf der Ware an Dritte berechtigt, wenn die Kaufpreisforderung aus dem Weiterverkauf einem Abtretungsverbot unterliegt.

4. Wir ermächtigen den Besteller widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen für eigene Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann widerrufen werden, wenn der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nicht ordnungsgemäß nachkommt oder
unsere Forderungen durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Bestellers gefä hrdet erscheinen. Der Besteller hat uns auf Verlangen die Schuldner der abgetretenen Forderungen mitzuteilen. Tritt der
Besteller seine Forderungen aus dem Weiterverkauf im Rahmen eines echten Factoring ab, hat er uns dies anzuzeigen. Seine für die Abtretung erlangte Zahlungsforderung gegen der Factor tritt er bereits jetzt an uns in Höhe der zu sichernden Forderungen ab.

5. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Besteller auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen. Unsere Interventionskosten trä gt der Besteller, dem wir unseren
etwaigen Kostenerstattungsanspruch gegen den Dritten Zug-um-Zug gegen Zahlung der Interventionskosten
abtreten.

6. Der Besteller ist berechtigt, von uns die Freigabe von Forderungen insoweit zu verlangen, als der Wert unserer Sicherheiten unsere zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt. Etwa freizu-
gebende Forderungen wählen wir aus.

7. Der Besteller verpflichtet sich, seinen Warenbestand stets ausreichend versichert zu halten. Er tritt schon jetzt seine Ansprüche aus der Versicherung bis zur Hö he des Lieferwertes an uns ab.

8. Lässt das Recht des Staates, in welchen die Ware geliefert wird oder in dem sich die Ware
befindet, einen Eigentumsvorbehalt entsprechend der vorstehenden Regelungen nicht zu, gestattet uns dieses Recht aber, sich ähnliche dingliche Rechte an dem Liefergegenstand zur Sicherung seiner
Forderungen vorzubehalten oder einräumen zu lassen, gelten solche Rechte mit Vertragsschluß als für uns vorbehalten und uns durch den Besteller eingeräumt. Der Besteller ist verpflichtet, an allen Maßnahmen mitzuwirken, die wir zum Schutz unseres Eigentumsrechtes oder an dessen Stelle
eines anderen Rechtes an der Vorbehaltsware treffen wollen. Der Besteller ist ferner verpflichtet, uns unverzüglich zu benachrichtigen, wenn Dritte Rechte an dem Liefergegenstand geltend machen.
Bei Exporten können wir auch verlangen, dass der Kunde uns zur Sicherung sämtlicher Forderungen aus dem Vertrag Bankbürgschaften stellt. Statt dessen können wir auch verlangen, dass die Lieferung nur gegen bestätigtes unwiderrufliches Bankakkreditiv vorgenommen wird. In diesen Fällen haben wir den
Besteller spätestens zwei Wochen vor dem voraussichtlichen Liefertermin schriftlich aufzufordern, die verlangte Bürgschaft oder das verlangte bestätigte Akkreditiv zu stellen; die Gestellung muß uns
spätestens an dem dem Liefertermin vorausgehenden Werktag vorliegen.

X. Verjährungsfristen

1. Ansprüche des Bestellers wegen eines Mangels der Ware verjähren in einem Jahr. Ansprüche des
Bestellers wegen eines Mangels der Ware, der in einem dinglichen Recht eines Dritten, auf Grund
dessen Herausgabe der Ware verlangt werden kann, besteht, verjähren in drei Jahren

2. Sonstige vertragliche Ansprüche des Bestellers wegen Pflichtverletzungen verjähren ebenfalls
in einem Jahr.

3. Abweichend von den Ziffern X.1-2 gelten für folgende Ansprüche des Bestellers die gesetzlichen
Verjährungsfristen:

a) Schadenersatzansprüche wegen eines Schadens aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder einer wesentlichen Vertragspflicht sowie wegen sonstiger Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns, unsere gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen,

b) Ansprüche auf Aufwendungsersatz gemäß § 478 Abs. 2 BGB sowie

c) Ansprüche wegen arglistigem Verschweigen eines Mangels.
Für Rechte des Bestellers, sich wegen einer von uns zu vertretenden Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel liegt, vom Vertrag zu lösen, gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften entsprechend.
Unsere Ansprüche gegen den Besteller verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften.

XI. Anwendbares Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand

1. Der Vertrag unterliegt ausschließlich deutschem Recht

2. Erfüllungsort, auch für Zahlungen des Bestellers, ist Bremen.

3. Soweit der Besteller Kaufmann ist, ist ausschließlicher beiderseitiger Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten Bremen. Wir haben jedoch auch das Recht, den Besteller an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen. Erfüllungsort, auch für
Zahlungen des Bestellers, ist Bremen.

4. Bei grenzüberschreitenden Lieferungen ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis Bremen, Bundesrepublik Deutschland [Artikel 23 der EG-Verordnung Nr.:44/2001 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO)]. Wir behalten uns das Recht vor, auch jedes andere Gericht anzurufen, das aufgrund der EuGVVO zuständig ist.

Anwendungen

Kunststoffindustrie
Automobil + Zulieferer
Holz-, Papier-, Verpackungsindustrie
Allgemeiner Maschinenbau
Lebensmittelindustrie
Weitere Bereiche

Produktbeispiele

KA-2 mit Nadelabfrage
GF/1 + GF/2
ZIP 52
GSD-1
MSV
GF/4 und GF/4 HVLP
HSV und HSV-ES
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